Motorrad-und Mopedteile für ehemals DDR-Zweiräder
Simson, MZ, AWO, EMW u.a.
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Motorrad-und Mopedteile für ehemals DDR-Zweiräder Simson, MZ, AWO, EMW u.a.

Neu ab 01.01.2022

Ab und zu gibt es auch mal unterschiedliche Meinungen zum Zustand der Teile vor Verpackung und bei Erhalt im Paket, wo am Paket keinerlei Schäden zu sehen sind.

Dies hauptsächlich bei lackierten Teilen, die alle ordentlich verpackt werden. Um zukünftig solche Streitigkeiten auszuschließen wird der komplette Verpackungsvorgang auf Video aufgezeichnet. So kann eindeutig nachgewiesen werden wo Schäden entstehen.

Wer versucht, selbst verursachte Schäden auf den Verkäufer abzuwälzen, dies wird nicht mehr anerkannt und es gibt auf jeden Fall eine Anzeige bei der Polizei wegen Betrug!

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Neu bei mir  ab dem 10.10.24. Da sich Bestellungen häufen, die dann nicht oder sehr spät erst nach mehrfacher Mahnung abgeholt werden gilt ab dem 10.10.: 

Nach 2 maliger Mahnung und länger als 14 Tage keine Abholung und keinerlei Nachricht auf die Mahnung, dann wird die Bestellung nach 14 Tagen gelöscht.

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Neu ab dem 13.12.24, da hat sich die EU wieder mal was neues ausgedacht, was für uns Verkäufer eine erhebliche Arbeit bedeutet. Es geht um die GPSR.

Es müssen also über 2000 Artikel geändert/ergänzt werden. EU da wird einem geholfen !

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1.

Ich speichere keine Beschreibung zu den einzelnen Artikeln ab. Wer diese später benötigt, dann bitte vor dem Kauf selbst abspeichern.

2.

Zur Verpackungsverordnung: Ich bin beim dualen System von Landbell unter Nr. 4101691 bis 31.12.2022 angemeldet und hier sind auch die Gebühren für die Verpackungsverwertung bezahlt. Ab 2023 wechsel ich zum Grünen Punkt Vertrags-Nr.5694977

Natürlich können Sie die Verpackung hier auch zurücklassen oder mir, auf eigene Kosten wieder zustellen.

3.

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

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Es sind alles Neuteile, Nachbauteile-Replikaprodukte ohne einer extra Straßenzulassung/Gutachten. Ausnahmen sind extra gekennzeichnet, auch die original-DDR-Teile. Siehe dazu im Text des Artikel.

Alle Sportartikel und Tuningteile sind nur für Sportzwecke nicht für den Einsatz im Bereich der STVZO, es kann da zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges führen.

Aus rechtlichen Gründen sind einzelne Artikel ohne Bild um von vornherein Streitigkeiten zum Urheberrecht zu vermeiden. Wer Bilder benötigt, dann anfragen.

Auch einzelne Aufkleber, Seitendeckel Bezüge usw. mit verschiedener Beschriftung und Aufdruck sind meist auf Anfrage lieferbar.

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Wenn Sie mal einen Artikel nicht finden, dann fragen Sie an. Ich habe nicht immer alle beschaffbaren Artikel hier ersichtlich! Sollten Sie mal einen größeren Posten an gleichen Teilen benötigen,als er verfügbar ist, dann bitte auch anfragen, denn durch Lagerverkauf kann ab und zu die verfügbare Menge, mit der tatsächlich am Lager befindlichen abweichen.

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  Selbstabholen bitte den Warenkorb/Bestellung bis zum Schluss durchlaufen und dann auf Abholung klicken.

Ist für uns einfacher und auch schneller bei Abholung. Danke.

 

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Die Suchfunktion ist einmal hier rechts unter der Gliederung.

Auch rechts unten, unter Search ist die Suche möglich.

Am besten geht die Suche, rufen Sie die einzelnen Seiten vom Menü auf und drücken am PC:  Strg und die F-Taste  dann den Begriff/Teil was Sie suchen eingeben.

 

 Beim Handy müsste die Suchfunktion ganz unten auf der Seite sein.

 

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile  (Auszug 2021)

Vom 26.4.2012 (BGBl. I S. 679)

Zuletzt geändert am 12.7.2021 (BGBl. I S. 3091)

 (Achtung es werden nicht alle Änderungen sofort eingepflegt, bitte selbst auf noch Gültigkeit achten, eventuell aktuelle bei Google suchen !)

 

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

 

1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);
1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 2);
2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5.
Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e)
Langbäumen,
f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
Umrissleuchten (§ 51b);
10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11.
Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
11a.
nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12.
Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14.
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15.
Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a.
Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);
18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
19a.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20.
Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a.
Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);
23.
(weggefallen)
24.
(weggefallen)
25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

 

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

 

1.

 

Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

 

2.

 

Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,

 

3.

 

Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

 

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

 

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

 

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.

 

 

 

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Kontakt

Firma Oehme
Im grünen Winkel 5a
09337 Callenberg

Tel.:015778301962

Festnetz: gestört nur von Telefonica-Kunden erreichbar 0376083998

Mail: ohoauv@gmx.de

Ustid.:DE248808349



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